Im juristischen Streit um den Werbeblocker "Adblock Plus" hat Springer einen juristischen Teilerfolg gegen den Betreiber der Software, die in Köln ansässige Eyeo GmbH, errungen. Nachdem das Landgericht Köln die Klage noch abgewiesen hatte, änderte das OLG nun Oberlandesgericht das Urteil nun in einem Punkt ab - und bei diesem Punkt handelt es sich um das umstrittene Geschäftsmodell des Whitelistings.
Adblock Plus blockiert standardmäßig nämlich nicht jede Werbung, sondern nimmt unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Unternehmen davon aus, indem es sie in eine sogenannten "Whitelist" aufnimmt. Dem Nutzer gegenüber wird das im Programm unter dem Punkt "Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" angezeigt. Um auf diese Whitelist zu gelangen, müssen die Unternehmen - größere Webseitenbetreiber und Werbenetzwerkanbieter - aber eine Umsatzbeteiligung an Adblock Plus abtreten. Inbesondere größere amerikanische Internetkonzerne leisten laut Gericht "beträchtliche Zahlungen".
Diese "Whitelist"-Funktion ist nach Auffassung des Gerichtes eine "unzulässige aggressive Praktik" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Als "Gatekeeper" habe Eyo durch die Kombination aus "Blacklist" und "Whitelist" eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts. Im Ergebnis würde nämlich die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt.
Generell stelle das Adblocking hingegen keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar, stellte das Oberlandesgericht ebenfalls fest. Redaktioneller Inhalt der Website und Werbung würden in getrennten Datenströmen angeliefert, die als solche auch unverändert blieben. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Es gebe aber keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll. Auch die Pressefreiheit gebe nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen.
Gegen das Urteil ist Revision vor dem Bundesgerichtshof möglich, daher ist es auch noch nicht rechtskräftig. Würde es rechtskräftig, dürfte Eyeo das Programm in Deutschland nicht mehr vertreiben und bereits ausgelieferte Versionen auch nicht mehr pflegen, sofern dadurch bestimmte Webseiten von Springer betroffen sind.