Foto: PhotocaseDie Bayern wollen nicht die Buh-Männer sein. Nachdem die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) in der vergangenen Woche die Lizenzierung von Rundfunkangeboten im Internet in ihre Fernsehsatzung aufgenommen hat, hagelt es Kritik an der Medienregulierung. In einer Mitteilung stellt die BLM daher am Freitag klar, dass es sich bei der neuen Regelung keineswegs um einen Alleingang der Bayern handelt.

Bereits Mitte vergangenen Jahres hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ein gemeinsames Strukturpapier verabschiedet, in dem von einer Rundfunkregulierung im Internet die Rede ist, und in dem erstmals die Zahl von 500 technisch möglichen Zugriffen als magische Schwelle für eine Lizenzpflicht bei Rundfunk-Inhalten im Internet auftaucht. Zudem sei die DLM seitens der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz aufgefordert worden, das bestehende Rundfunkrecht auch auf in Frage kommende Internetangebote anzuwenden.
 

 
Die Eigenschaft einzelner Internetinhalte, als Rundfunk im Sinne der deutschen Gesetzeslage klassifiziert zu werden, sei zudem keine bayerische oder deutsche Erwägung, sondern gehe vielmehr auf eine entsprechende EU-Richtline zurück, teilt die BLM mit. Lediglich in der Frage, was genau als Rundfunk einzustufen ist, scheiden sich mancherorts die Geister.

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Hinter der neuen Regelung, einzelnen Internetangeboten eine Lizenzpflicht aufzuerlegen, steht die Definition von Rundfunk als - laut Rundfunkstaatsvertrag - "die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters". Irreführend ist in diesem Zusammenhang die Formulierung der BLM, die in ihrer Mitteilung vom Freitag von "funktechnischen Mitteln" spricht, was dem Internet, das in erster Linie kabelgebunden ist, nicht entspricht.

Im Sinne des Gesetzes spielt jedoch der konkrete Verbreitungsweg für eine Einordnung eines Inhalts als Rundfunkangebot keine Rolle. Nach einer gängigen Auslegung der gesetzlichen Vorgaben ist auch die Linearität des Angebots - also der Ablauf eines durch die Anbieter fest vorgegebenen Programms ohne Einflussmöglichkeiten der Nutzer - bei der Klassifizierung als Rundfunk von Bedeutung.

Dies ist wohl auch der Grund, warum lediglich Internetangebote, die einen Live-Stream anbieten unter die Lizenzpflicht fallen. Abrufinhalte, bei denen der Nutzer ihr Programm und dessen Startzeiten selbst festlegen können, sind von der Regelung bislang ausgenommen. Doch bereits im vergangen Sommer sagte Norbert Schneider, Direktor der Landesmedienanstalt in NRW in einem Interview: "Die Unterscheidung zwischen linear und nicht-linear ist ein auslaufendes Modell. Digitale Mischformen kann man nur unter dem Aspekt der Reichweite und bestimmter inhaltlicher Vorgaben wie Aktualität, Suggestivkraft und Relevanz als Rundfunk oder Telemediendienst bestimmen".

Auch nach der Klarstellung der BLM, die sich auf rechtliche und politische Vorgaben beruft, bleiben bei der Frage nach Rundfunk im Internet weiterhin viele Probleme ungelöst, zumal die derzeitige Regulierung mit einem Begriff operiert, der aus einer Zeit stammt, in der die vielfältigen technischen Möglichkeiten des Internets noch nicht bekannt waren.

In erster Linie sind hier die gestiegenen Kapazitäten in der Datenübertragung und der im Internet pe se verfügbare Rückkanal zu nennen. Angebote, bei denen sich den Nutzern dadurch ein höheres Maß an Selbstbestimmung ergibt, fallen daher nicht unter den Rundfunkbegriff.

Kritisiert wird vielerorts auch die Festsetzung der Schwelle zur Lizenzpflicht auf eine technische Reichweite von 500 gleichzeitigen Nutzern. Dies wird auch von einzelnen Medienwächern als willkürlich gewählt bezeichnet. In der Mitteilung der BLM fordert deren Präsident Wolf-Dieter Ring die Bundesländer auf, die abgestufte Regulierung des Rundfunks im Internet mit der Ziel der Vereinfachung weiterzuentwickeln.