NetCologne vertrat in dem seit 2015 laufenden Rechtsstreit die Auffassung, die Weitersendung in geschlossenen IPTV-Netzen stelle eine Form der Kabelweitersendung dar und Sendeunternehmen seien daher verpflichtet, IPTV-Weitersenderechte zu den Konditionen der Kabelweitersendung zu lizenzieren. Dieser Auffassung folgte der Senat nicht. Zugleich verneinte er eine Pflicht der Sendeunternehmen zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weitersendung.
Darüber hinaus bestätigte das Oberlandesgericht in seinem Urteil, dass die Bedingungen, unter denen die Sender von RTL Deutschland ihre Kabelweitersenderechte lizenzieren, unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden seien. Eine Revision wurde nicht zugelassen.