Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den ARD-Landesrundfunkanstalten und den Produzenten

Präambel

Im Zusammenwirken zwischen Produzenten und ARD-Landesrundfunkanstalten entstehen hochwertige Inhalte, die in besonderer Weise zur Auftragserfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen. Produzenten und ARD-Landesrundfunkanstalten sind sich darin einig, dass eine starke Produktionswirtschaft im Zusammenwirken mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur ein reichhaltiges Kreativitätsreservoir, sondern auch ein Garant für kulturelle Vielfalt im Programmangebot ist und zugleich einen wirkungsvollen Beitrag zur Sicherung und Fortentwicklung der kulturellen Identität unseres Landes bildet. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und Produzenten wollen der daraus erwachsenden gemeinsamen Verantwortung durch eine Intensivierung und Vertiefung ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit Rechnung tragen.

  1. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten stehen in einem besonderen Verantwortungsverhältnis gegenüber der Allgemeinheit, von der sie finanziert werden. Sie sind an das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden und verpflichtet, mit den Beitragsgeldern sorgsam umzugehen.
  2. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Produzenten verpflichten sich zu einem respektvollen Umgang miteinander. Dies bedeutet auch, dass Produzenten ihren Kalkulationen angemessene und marktgerechte Preise zugrunde legen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten werden ihren Produktionen ebenfalls angemessene und marktgerechte Preise zugrunde legen.
  3. Die Transparenz bezüglich der Produktionstätigkeit der Produzenten sowie der ARD-Landesrundfunkanstalten soll durch einen jährlichen, von den Sendern vorzunehmenden, Produzentenbericht erhöht werden. Der Produzentenbericht soll die Programmstunden und die Aufwendungen in den Bereichen Auftrags- sowie Koproduktion und Lizenzproduktion sowie nach Genres im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 RStV darstellen. 
  4. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Produzenten erklären ihren festen Willen, jegliche Form von Korruption weder zu dulden noch zu unterstützen.
    Jede Form der sachfremden Beeinflussung der Auftragsvergabe, insbesondere durch finanzielle Leistungen, jede Form der Bestechung oder Veruntreuung von Geldern sowie das Versprechen von Vorteilen mit dem Ziel, hierdurch Aufträge zu erlangen, verstößt gegen die Grundsätze der Zusammenarbeit. 
    Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Produzenten werden durch jeweils geeignete Antikorruptionsmaßnahmen dafür Sorge tragen, Korruptionsgefahren in ihrem Bereich vorzubeugen.
    Produzenten und ARD-Landesrundfunkanstalten werden jeglichen Korruptionsversuch sofort abwehren und sich wechselseitig informieren.
  5. Sofern begründete Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass gegen Ziffer 4 verstoßen wird, hat ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Buchprüfer Einsichtsrecht in die Unterlagen der Produzenten, um die Verdachtsmomente zu überprüfen.