9live > "Find mich" am 20. März 2009

Beanstandet wird das Suggerieren von Zeitdruck und Äußerungen, die sich im Widerspruch zu den Mitmachregeln des Senders bewegen. Die Prüfgruppe der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest, dass die 9Live Fernsehen GmbH mit der Ausstrahlung der Gewinnspielsendung am 20.03.2009 gegen §§ 8 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i. V. m. § 6 Abs. 1 GWS verstoßen. Die BLM hat die Verstöße zu beanstanden. Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
 
9live > "Pronto" am 6. Mai 2009

Beanstandet werden unter anderem irreführende Aussagen über den Schwierigkeitsgrad, zur Anzahl der Leitungen und zur Gewinnsumme. Die Prüfgruppe der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt fest, dass die 9Live Fernsehen GmbH mit der Ausstrahlung der Gewinnspielsendung am 06.05.2009 gegen §§ 8 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 Satz 2 GWS verstoßen hat. Die BLM hat die Verstöße zu beanstanden. Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
 

 
Super RTL > "Masterquiz" am 15. Juni 2009

Beanstandet werden irreführende Äußerungen zu möglichen Lösungen und zum Schwierigkeitsgrad. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt unter Berücksichtigung des Prüfgruppenergebnisses fest, dass die RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG mit der Ausstrahlung der Sendung „Master Quiz“ vom 15./16 Juni 2009 gegen § 8a i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung verstößt. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) hat den Verstoß zu beanstanden. Das gegen den Geschäftsführer der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG mit Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2009 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem die Verfahrensbeteiligung der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG als Nebenbeteiligte angeordnet wurde, wird mangels vorsätzlicher oder fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung seitens des Geschäftsführers eingestellt.
 
Das Vierte > "Cashquiz" am 26. April 2009

Beanstandet werden Verstöße gegen das Irreführungsverbot. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt unter Berücksichtigung des Prüfgruppenergebnisses fest, dass die Das Vierte GmbH mit der Ausstrahlung der Sendung „Cash Quiz“ vom 26. April 2009 gegen §§ 8a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung verstößt. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) hat den Verstoß zu beanstanden. Gegenüber der Das Vierte GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und § 13 Abs. 1 Nr. 5 Gewinnspielsatzung ein Bußgeld in Höhe von € 5.000 festgesetzt.