Sat.1 > "Quiznight" am 18. März 2009

Geahndet werden irreführende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung der Anzahl der Gewinnleitungen. In der Sendung sind Elemente enthalten, die den Zuschauer zum sofortigen Anruf bewegen sollen und nach der Gewinnspielsatzung unzulässigen Zeitdruck vorspiegeln. Gegenüber der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verletzung von § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 10 GsSg ein Bußgeld in Höhe von € 10.000 festgesetzt.
 
Das Vierte > "Spiel mit mir" am 24. April 2009

Geahndet wird die unzulässige Vorspiegelung eines Zeitdrucks. Darüber hinaus darf kein besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme bei einem Gewinnspiel gesetzt werden und insbesondere Hinweise auf erhöhte Gewinnmöglichkeiten bei Mehrfachteilnahme sind unzulässig. Dagegen wird in der vorliegenden Sendung in mehrfacher Hinsicht verstoßen. Gegenüber der Das Vierte GmbH wird im selbständigen Verfahren (§ 30 Abs. 1 und 4 OWiG) wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV und § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Gewinnspielsatzung ein Bußgeld in Höhe von € 7.000 festgesetzt.
 

 
9live > "Quizzo" am 8. April 2009

Beanstandet werden unter anderem irreführende Äußerungen über mögliche Einwahlchancen und die Vorspiegelung von Zeitdruck. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt in der Sendung vom 08.04.2009 zwei Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung (GWS) sowie einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 GWS fest und beschließt die förmliche Beanstandung dieser Verstöße innerhalb von zwei Monaten. Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
 
9live > "Quizzo" am 7./8. Mai 2009

Beanstandet werden unter anderem irreführende Äußerungen über mögliche Einwahlchancen und die Vorspiegelung von Zeitdruck. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt in der Sendung vom 07./08.05.2009 zwei Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung (GWS) sowie einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 GWS fest und beschließt die förmliche Beanstandung dieser Verstöße innerhalb von zwei Monaten. Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
 
9live > "Pronto" ("Claudia") am 25. April 2009

Beanstandet werden unter anderem irreführende Aussagen zur Auswahl der Nutzer und unzureichende Einblendung der Auflösung des Gewinnspiels. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) stellt in der Sendung vom 25.04.2009 zwei Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewinnspielsatzung (GWS) sowie einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 GWS fest und beschließt die förmliche Beanstandung. Die BLM leitet wegen der festgestellten Verstöße gegenüber dem Veranstalter 9Live ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.