Der RBB muss am Sonntag bei seiner Berichterstattung zu den Landtagswahlen in Brandenburg nun doch nicht die Ergebnisse von Klein- und Kleinstparteien nicht gesondert ausweisen. Das Bundesverfassungsgericht folgte am Samstag einem entsprechenden Antrag des öffentlich-rechtlichen Senders und setzte damit einen anderslautenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus (DWDL.de berichtete).

David Biesinger © rbb/Gundula Krause David Biesinger
"Die Entscheidung schützt unsere redaktionelle Freiheit. Inhalt und Form der Wahlberichterstattung bestimmen nicht die Parteien", sagte RBB-Chefredakteur David Biesinger. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf den Umstand, dass "das Interesse an der Nachwahlberichterstattung (...) zuvörderst auf die Sitzverteilung im künftigen Parlament und den Einfluss der dortigen Mehrheitsverhältnisse auf die Bildung der künftigen Regierung gerichtet" sei.

Die abstrakte Festlegung, die Ergebnisse von Parteien mit einem Stimmanteil von mehr als zwei Prozent grundsätzlich gesondert ausweisen zu müssen, sei ein "Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung und Umsetzung von Konzepten für eine Rundfunksendung", der von erheblichem Gewicht sei. Diese Einschränkung wiege schwerer als die Nachteile, die der Tierschutzpartei durch die fehlende Darstellung entstünden. "Die Wahlberichterstattung kann sich jetzt an den konkreten Ergebnissen orientieren und nicht an formalen Vorgaben", so RBB-Justitiarin Kerstin Skiba. "Das stärkt höchstrichterlich die journalistische Unabhängigkeit am Wahlabend."

Zuvor hatte die Tierschutzpartei versucht, eine gesonderte Darstellung der eigenen Wahlergebnisse für den Fall zu erreichen, dass die Partei mehr als zwei Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinen würde. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich zunächst auf die Seite der Tierschutzpartei gestellt. Die Publizität, die mit einer Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses verbunden ist, könne jedoch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der Fünf-Prozent-Marke-Hürde haben, begründete das Gericht.

Das Bundesverfassungsgericht sah das nun anders. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Ausweisung der Ergebnisse steht allerdings auch weiterhin aus. Vom Tisch ist das Thema für die Zukunft also noch nicht.