Kurz vor der Landtagswahl in Brandenburg hat sich der RBB eine juristische Niederlage eingehandelt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab einer Beschwerde der Tierschutzpartei statt, wonach der öffentlich-rechtliche Sender in seinem Landesprogramm dazu verpflichtet ist, diese in seiner Wahlberichterstattung nicht unter der Rubrik "Andere" aufzulisten.
Demnach müsse der RBB das Ergebnis gesondert ausweisen, wenn die Partei mindestens zwei Prozent der Wählerstimmen erreicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der RBB hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Tierschutzpartei nun jedoch erneut anders beurteilt.
Zwar habe die Tierschutzpartei nur einen Anspruch auf so genannte abgestufte Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung. Die Publizität, die mit einer Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses verbunden ist, könne jedoch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der Fünf-Prozent-Marke-Hürde haben, begründete das Gericht.
Da der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit zudem gering sei, überwiege im vorliegenden Fall das "legitime Interesse der Tierschutzpartei".