Im "ZDF Magazin Royale" vom 3. November beschäftigte sich Jan Böhmermann unter anderem mit dem Thema Beewashing. Das ist eine Form des Greenwashings, bei der das Bienensterben instrumentalisiert wird. Den Zuschauerinnen und Zuschauer hat man etwa den Unterschied zwischen Honig- und Wildbienen dargelegt. Aber auch ein sächsischer Imker war unfreiwillig Teil der Sendung und wurde namentlich erwähnt und im Bild gezeigt. Das nutzte er in der Folge für einen PR-Stunt, der ihm bundesweit Schlagzeilen einbrachte.
So produzierte er einen "Beewashing-Honig", auf dem Etikett des Glases war Jan Böhmermann zu sehen. Das wiederum gefiel dem Satiriker nicht, er sah darin seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Nachdem der Imker zunächst keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, klagte Böhmermann. Das Ziel: Vertrieb und Werbung des Honigs stoppen. Bei einem Gütetermin Mitte Januar gab es keine Einigung - nun hat das Landgericht Dresden entschieden und dabei dem Imker recht gegeben.
Eine Zivilrichterin wies demnach Böhmermanns Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Satiriker könne keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seines Namens und seiner Abbildung geltend machen, heißt es. Nach dem Kunsturheberrechtsgesetz dürften Bildnisse auch ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, "wenn sie im Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und berechtige Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden", so die Richterin. Und genau von diesem Fall ist man ausgegangen.
Den Honig hatte der Imker übrigens bereits kurz nach dem Gütetermin vom Markt genommen. Das bewertete das Gericht als "geeignetes Mittel", um sich für eine begrenzte Zeit auf satirische Weise mit dem Bericht in Böhmermanns Sendung auseinanderzusetzen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, Böhmermann könnte Berufung einlegen.