Eine Klägerin aus dem Landkreis Rosenheim ist mit ihrer Klage gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gescheitert. Sie hatte vor Gericht geltend machen wollen, dass die Beitragspflicht wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden "generellen strukturellen
Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" entfallen müsse. Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen, wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Berufung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Diese Berufung wies der BayVGH mit Urteil vom 17. Juli zurück und legte dafür nun die schriftliche Urteilsbegründung vor. Darin heißt es, dass der Rundfunkbeitrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs mit dem Ziel, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk sicherzustellen, erhoben wird.
Die im Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze dabei die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen, sondern sich übers Programm lediglich bei den dafür vorgesehenen Stellen beschweren.
Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kanndie Klägerin nun innerhalb eines Monats noch eine Beschwerde einlegen.