Die Kooperation zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und Google ist vom Landgericht München I vorläufig untersagt worden. Die Kammer bewertete die Zusammenarbeit als Kartellverstoß. Seit einiger Zeit schon betreibt das Ministerium ein Gesundheitsportal im Netz, auf dem sich Informationen zu diversen Gesundheitsthemen finden lassen. Um all das leichter auffindbar zu machen, war im November eine Kooperation mit Google bekanntgegeben worden. Bei einer medizinischen Stichwortsuche präsentierte die Suchmaschine seither die Antworten des Bund-Portals in einem prominent hervorgehobenen Info-Kasten.
Gegen die Kooperation hatte die Burda-Tochter "Netdoktor" geklagt. Der Betrieb des Gesundheitsportals durch das Bundesgesundheitsministeriums sei "keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist", erklärte die Vorsitzende Richterin nun. Das BMG sei mit Google eine Vereinbarung eingegangen, "die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt", weil die prominent hervorgehobene Position privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung stehe. Die Infoboxen würden "die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen", so die Richterin weiter.
"Diese Entscheidung des Landgerichts München ist ein erster wichtiger Schritt in einem grundsätzlichen Verfahren, in dem nichts weniger als die Freiheit der Presse verhandelt wird", sagte Philipp Welte, im Vorstand bei Burda unter anderem verantwortlich für "Netdoktor". "Indirekt subventioniert das Gesundheitsministerium mit Steuergeldern die Vermarktung des Suchmonopolisten Google, der neben dem staatlichen Medienangebot ungerührt Werbung verkauft. Diese Mesalliance zwischen der Regierung und dem Monopolisten Google ist fatal, weil sie den freien Wettbewerb außer Kraft setzt und Hand anlegt an ein zentrales demokratisches Prinzip unseres politischen Systems."
Auch der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) begrüßten die Entscheidung. "Die Urteile sind ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz", erklärten die Verbände. "Hätte das Gericht die privilegierte Verbreitung des ministeriellen Gesundheitsmagazins durch das Suchmonopol für rechtmäßig erklärt, wäre es der Willkür der Digitalplattformen überlassen, welche Informationen und welche Meinungen die Leser zu Gesicht bekommen."
Keine Aussage treffen die Urteile über die Zulässigkeit des staatlichen Gesundheitsportals als solches. "Dass das Bundesgesundheitsministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar", kritisierten VDZ und BDZV. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich um einstweilige Verfügungsverfahren. Hauptsacheverfahren sind derzeit nicht beim Landgericht München I anhängig.