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Während Verstöße der "Bild" fast schon Alltag sind, tauchen die anderen beiden Titeln eher selten in den entsprechenden Listen des Presserats auf. In diesem Fall haben aber alle drei Zeitungen Passagen aus einem Whatsapp-Chat zwischen dem einzigen überlebenden 11-jährigen Sohn und dessen 12-jährigen Freund bzw. einer Freundin veröffentlicht. Der Presserat sieht darin eine Verletzung der Menschenwürde der Kinder. Die Redaktionen hätten zudem gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoßen. Diese sieht vor, dass über seelisch leidende Menschen nicht in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Art und Weise berichtet werden soll.

Die "Bild" wurde für ihre Online-Berichterstattung übrigens gleich mehrfach gerügt. So habe ein Bericht nicht nur gegen den Opferschutz des überlebenden Jungen verstoßen, sondern auch gegen den seines Freundes, der den Chat zur Verfügung gestellt hatte. Die Redaktion hatte mit Zustimmung der Mutter zudem dessen Foto veröffentlicht. "Hier hätte die Redaktion ihrer Eigenverantwortung nachkommen müssen und sich nicht auf die Freigabe durch die Mutter verlassen dürfen", heißt es vom Presserat. Kinder dürfen bei der Berichterstattung über Straftaten in der Regel nicht identifizierbar sein. Eine weitere Rüge erhielt die Zeitung für einen Artikel, in denen Fotos zahlreicher äußerer Details vom Tatort-Haus bis hin zur Hausnummer veröffentlicht waren und an denen kein berechtigtes öffentliches Interesse bestand.