Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" muss Behauptungen aus dem Artikel "Klüngeln im Krieg" aus dem Februar dieses Jahres widerrufen. Der Spiegel hatte behauptet, die Kölner Verlegerfamilie DuMont habe während der NS-Zeit von "Arisierungen" profitiert. Der Klage des Verlegers Alfred Neven DuMont wurde nun stattgegeben.
Wie DuMont nun mitteilt, muss der "Spiegel" die Behauptung als unwahr widerrufen, dass der Gerling-Konzern 1941 drei Grundstrücke in der Breiten Straße in Köln, die zuvor jüdisches Eigentum gewesen seien, an DuMont verkauft habe. Dabei habe Gerling nur als Zwischenhändler fungiert, da der Konzern die Immobilien selbst erst kurz vorher aus jüdischem Eigentum erhalten habe.
Zudem darf der "Spiegel" Formulierungen nicht wiederholen darf, mit denen es den Eindruck erweckt hatte, die Familie Neven DuMont oder der Verlag hätten sich in der Nazizeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert oder dieses erworben. Auch die Behauptung, die Verlegerfamilie Neven DuMont inszeniere sich gerne als Opfer der Nazis, habe tatsächlich aber zu den Profiteuren der "Arisierungen" gehört, darf der "Spiegel" nicht mehr verbreiten.
Für den Fall der Zuwiderhandlung sieht das Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sehcs Monate Ordnungshaft vor. Der Historiker und Journalist Ingo Niebel, auf dessen Angaben der Artikel fußte, hat nach Angaben des Verlags eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er gravierenede Fehler bei seinen Recherchen eingestanden habe. Ihm seien bestimmte Passagen in der von ihm selbst gefundenen Akte beim "zu raschen Durchblättern" entgangen.
Der "Spiegel" hatte durch seine Anwälte schon im Frühjahr und Sommer eingeräumt, dass Teile des Artikels unhaltbar seien und sich selbstständig zur Unterhalssung bestimmter Passagen bereit erklärt. Heinz Kiegeland, Sprecher der Geschäftsführung des DuMont-Verlags erklärte: "Wir empfinden Genugtuung über die Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren. Angemessen wäre es gewesen, wenn der "Spiegel" ohne rechtlichen Druck zu den offensichtlichen Fehlern in seinem Artikel gestanden hätte". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der "Spiegel" wollte sich vor Bekanntwerden der Urteilsbegründung noch nicht äußern.