Der gerade erst zurückgetretene DFB-Chef Reinhard Grindel hat eine bemerkenswert vielseitige Karriere hinter sich. Bis 2002 arbeitete er als Journalist, danach ging er in die Politik und saß im Bundestag, schließlich wurde er der oberste Fußball-Funktionär der Republik. Nach seinem Rücktritt von der DFB-Spitze könnte Grindel nun zum ZDF zurückkehren, das steht ihm laut Gesetz zu.

Entsprechende Medienberichte hat das ZDF auch gegenüber DWDL.de bestätigt. "Herr Grindel hat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft im Bundestag ein im Abgeordnetengesetz geregeltes gesetzliches Rückkehrrecht", heißt es aus Mainz. Ein arbeitsvertraglich eingeräumtes Rückkehrrecht in den Sender gibt es dagegen nicht.

Dass das Abgeordnetengesetz Grindel die Rückkehr zum ZDF ermöglicht, obwohl er doch seit 2016 DFB-Chef war, ist schon reichlich kurios. Im Gesetzestext heißt es, dass das Dienstverhältnis (in diesem Fall: zum ZDF) ruht, so lange der Beamte (hier: Grindel) nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag einen Antrag stellt. Diesen Status hat Grindel nun bis spätestens zum Eintritt in den Ruhestand. Beim Sender war er ab 1997 Leiter des Landesstudios Berlin, später führte er das ZDF-Studio in Brüssel.

Ob Grindel aber überhaupt zum ZDF zurückkehren will, ist nicht klar. Zuletzt hieß es, er wolle trotz seines Rücktritts von der DFB-Spitze seine Ämter bei der Uefa und Fifa behalten. Die "Welt" berichtete aber schon, dass zumindest die Uefa ihn nun auch loswerden will.

Hier die entsprechenden Auszüge aus dem Abgeordnetengesetz:

§ 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate.  Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen.  Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.

§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.