Im vergangenen Jahr entschied Bernhard Burgener den Machtkampf mit Dieter Hahn und der Führung um Fred Kogel bei Constantin Medien für sich - doch grün sind sich die Beteiligten noch lange nicht. Schon Mitte März hatte Constantin Medien angekündigt, den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dieter Hahn und dessen Firmen auf Schadensersatz in Höhe von mindestens einer Million Euro zu verklagen. Vor wenigen Tagen kündigte dann Dieter Hahn an, seinerseits Bernhard Burgener und den aktuellen Constantin-Chef Olaf Schröder auf Schadenersatz zu verklagen. Nun hat wiederum Constantin Medien vor dem Landgericht München I vier weitere Klagen eingereicht.
Sie richten sich zum einen erneut gegen die von Dieter Hahn kontrollierte Gesellschaft KF 15 GmbH und darüber hinaus gegen die Rechtsanwaltskanzlei des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Bernd Kuhn sowie gegen Franz Enderle, der die Hauptversammlungen am 6. Juli 2016 und 9./10. November 2016 geleitet hatte.
Der Reihe nach: Constantin Medien wirft Dieter Hahns KF 15 "ungerechtfertigte Bereicherung wegen fehlerhafter Abrechnung im Rahmen der Erlösverteilungsvereinbarung der Rechtsverfolgungsgemeinschaft Formel 1" vor und fordert in diesem Zusammenhang 2,05 Millionen Euro zurück. In einer zweiten Klage beansprucht Constantin Medien Rechnungslegung wegen des trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht erfolgten Nachweises von Kosten in Höhe von ca. 3,45 Mio. Euro aus der Rechtsverfolgung in dem Formel 1-Verfahren, die seitens der KF 15 GmbH zu ihren Gunsten behauptet und bei der Abrechnung in Ansatz gebracht wurden.
Von der Kanzlei Kuhn Rechtsanwälte fordert man 657.000 Euro zurück und verweist auf angeblich zu Unrecht in Rechnung gestellte Anwaltshonorare. Die Klage gegen Franz Enderle betrifft Schäden wegen Pflichtverletzungen als Versammlungsleiter der beiden Hauptversammlungen im Jahr 2016. Hier geht es im Wesentlichen um die gleiche Problematik wie bei den wie eingangs berichtet schon im März gegen KF 15 GmbH und DHV GmbH eingereichten Klagen mit einem vorläufigen Streitwert in Höhe von mindestens einer Million Euro.