Als Unitymedia 2016 damit begann, öffentliche WLAN-Hotspots an Routern seiner Kunden einzurichten, schlugen Verbraucherschützer Alarm (DWDL.de berichtete). Das bestehende Vertragsverhältnis des Kunden mit Unitymedia werde dadurch unzulässig erweitert, meinte etwa die Verbraucherzentrale NRW, die gegen den Kabelnetzbetreiber sogar vor Gericht zog. Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt allerdings entschieden, dass Unitymedia keine ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen muss. In der ersten Instanz waren die Richter noch anderer Meinung.

Die Aufschaltung des zusätzlichen Signals stellt nach Auffasung der Richter keine unzumutbare Belästigung der Kunden dar. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung, weil den Kunden eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde, diese sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar einzustufen. Als unzumutbar gelte die Belästigung nur dann, wenn Unitymedia seinen Kunden keinen Widerspruchsweg eröffnen würde.

Darüber hinaus gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien zudem nicht vorgetragen worden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, über die Lösung des konkreten Falles hinausreiche.