Klagen gegen den Rundfunkbeitrag, der unabhängig davon gezahlt werden muss, ob nun ein Fernseher oder Endgerät mit Internetzugang vorhanden ist, gab es in den vergangenen Jahren schon unzählige, von Erfolg gekrönt waren sie bislang allesamt nicht. Doch ein Urteil des Bundesverwaltungserichts in Leipzig lässt nun aufhorchen: Zumindest im Bereich von Hotels, Gästezimmern und Ferienwohnungen sei die bisherige Regelung, nach der für jedes Hotelzimmer ein Drittel des Rundfunkbeitrags gezahlt werden muss, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nämlich verfassungswidrig.
Geklagt hatte die Betreiberin eines Hostels in Neu-Ulm, die in den Vorinstanzen erfolglos blieb, nun aber Recht bekam. Sie wandte sich nicht gegen den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag, sondern nur gegen den zusätzlichen Beitrag für die Gästezimmer.
Bevor nun alle Rundfunkbeitrags-Gegner jubeln: Das gleiche Gericht hatte schon mehrfach geurteilt, dass sowohl in Wohnungen als auch in Betriebsstätten generell die bisherige Regelung, nach der es unerheblich ist, ob man ein Empfangsgerät vorhält oder nicht, rechtmäpig sei, da diese "nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet" seien. Da es eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gegeben habe, hätten ohne Umstellung auf den Rundfunkbeitrag "Zweifel an der Belastungsgleichheit" bestanden, zudem sei der "Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen". In diesen Bereichen muss der Gesetzgeber also keine Befreiungsmöglichkeiten bei Verzicht auf den Rundfunkempfang gewähren.
Bei der zusätzlichen Beitragspflicht für Hotelzimmer würden diese Voraussetzungen aber nicht vorliegen, da sich aus statistischen Daten nicht feststellen lasse, dass Hotelzimmer ebenso nahezu lückenlos mit Fernsehern, Radios oder Internetzugang augestattet seien. Zudem verweist das Gericht darauf, dass die Ausstattung der Zimmer auf Webseiten und in Werbeprospekten beworben werde und auch Bewertungen von Gästen im Web entnommen werden könne. Somit gebe es "keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen".
Somit müsste aus Sicht des Bundesverwaltungserichts all jenen Betreibern von Hotels und ähnlichem, die in den Zimmer weder einen Fernseher noch ein Radiogerät noch einen Internetzugang anbieten, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Da im konkreten Fall gar nicht geklärt ist, ob diese Voraussetzungen eigentlich vorliegen, verwies das Gericht die Klage nun wieder an die Vorinstanz. Stellt die fest, dass sie nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet sei, müsste die Frage der Verfassungsmäßigkeit noch dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.