Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat in ihrer jüngsten Sitzung über Programm- und Werbeverstöße entschieden. Das "Sportquiz" von Sport1 traf es dabei gleich doppelt: Eine Beanstandung gab es für wiederholt irreführende Aussagen zum Schwierigkeitsgrad der gesuchten Lösungsbegriffe in einer Sendung vom Februar. Die ZAK kritisierte hierbei, dass die falsche Vorspiegelung einer leichten Lösbarkeit die Zuschauer zum Mitspielen und damit zum kostenpflichtigen Anruf verleite.
Einen weiteren Gewinnspielverstoß stellte die ZAK im "Sportquiz" vom 31. Dezember 2015 fest, in dem die Zuschauer auf einem Buchstabengitter sechs deutsche Städte zu finden hatten. Entgegen der Gewinnspielsatzung war jedoch während der Sendung der Lösungszettel ausgetauscht worden. In diesem Fall verhängt die ZAK Bußgelder in Höhe von bis zu 1.000 Euro gegen den Moderator und den Redakteur der Sendung, wie die Medienhüter gegenüber DWDL.de bestätigten. Hier wurde außerdem gegenüber dem Sender ein Verfall in Höhe von 10.000 Euro angeordnet.
Bis zu 1.000 Euro muss auch die ITV Media Group bezahlen, die den Kleinstsender Family TV betreibt. Der Sender war von der zuständigen Landesmedianstalt wegen einer Programmbeschwerde um einen Sendemitschnitt gebeten worden. Allerdings hatte das Unternehmen nach Angaben der ZAK keine beziehungsweise falsche Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt - die Quittung folgt nun in Form eines Bußgeldes. Unterdessen wertete die ZAK fünf Werbetrenner, die zwischen März und April vorigen Jahres nach dem Programmhinweis auf "Newtopia" beziehungsweise während der Ausstrahlung dieser Sat.1-Sendung liefen, als Verstoß wegen fehlender leichter Erkennbarkeit von Werbung. Die Zäsur von Programm und Werbung sei hier nicht ausreichend gegeben gewesen.
WeltN24 verstieß unterdessen im Februar wegen ungekennzeichneter Werbung gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Ein innerhalb von "Welt der Wunder" ausgestrahlter Werbespot für die gleichnamige Zeitschrift sei nicht entsprechend gekennzeichnet worden. Die ZAK beanstandete darüber hinaus, dass im Radioprogramm Sport1.fm vor einem Jahr in den Halbzeitpausen der Übertragung von Bundesliga-Spielen gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm verstoßen wurde, weil der Moderator jeweils ausführlich über einen Snack berichtete - und zwar ganz ohne Werbehinweis oder nach einem für den Zuschauer kaum wahrnehmbaren Signal.