Ist die "Tagesschau"-App ein presseähnliches Angebot? Dieser Streit zwischen Verlagen und der ARD beschäftigt die deutschen Gerichte nun schon seit Jahren. Nun hat das Oberlandesgericht Köln angedeutet, womöglich zugunsten der Verlage entscheiden zu wollen. Das Urteil wird zwar erst für den 23. September erwartet, doch der Vorsitzende Richter Hubertus Nolte erklärte am Freitag, er neige dazu, der Klage stattzugeben.
Der Schwerpunkt der Information erfolge über weite Strecken in Texten und stehenden Bildern, ohne dass ein Bezug auf bestimmte ARD-Sendungen erkennbar sei, sagte der Richter. Vor drei Jahren war die Klage der Verleger noch abgewiesen worden. Damals hieß es zur Begründung, die ARD besitze für ihren Internetauftritt "tagesschau.de" und die dazu gehörende App die nötige Genehmigung. Zudem sei die App nur ein anderer Übertragungsweg für Inhalte des Online-Angebots.
Aus Sicht der Verlage handelt es sich bei der "Tagesschau"-App um eine textdominierte Berichterstattung ohne Sendungsbezug - und damit um ein presseähnliches Angebot, das ARD und ZDF verboten sei. Die ARD mache mit dem kostenfreien Angebot den gerade entstehenden Markt für kostenpflichtige Nachrichten-Apps kaputt. Bei der ARD sieht man das freilich anders: Dort betont man, dass die Videos sehr wohl im Mittelpunkt stünden und es sich zudem nur um eine andere Aufbereitungsart der auch unter "tagesschau.de" ohnehin bereitgestellten Inhalte handle.
Kurios ist der Rechtsstreit allemal, denn es geht gar nicht um die App in ihrer aktuellen Form, sondern um die Version, die am 15. Juni 2011 zu sehen war. Und schon beim Urteilsspruch in erster Instanz im Jahr 2012 hatte der Vorsitzende Richter die Frage gestellt: "Wen interessiert schon, was das Landgericht Köln zur 'Tagesschau'-App vom 15.6.2011 meint?"