Der Streit um das Leistungsschutzrecht, auf Basis dessen die Verlage gerne Geld von Suchmaschinenbetreiber für die Anzeige selbst sehr kleiner Textausschnitte in Suchergebnissen kassieren würden, wird inzwischen vor Gericht ausgetragen. Vor dem Landgericht Berlin haben 41 Presseverlage gegen Google geklagt, weil der Such-Gigant aus ihrer Sicht seine marktbeherrschende Stellung im Suchmaschinenmarkt missbraucht haben soll.
Hintergrund: Google hatte die Verlage anlässlich der Verabschiedung des Leistungsschutzrechtes angeschrieben und sie gebeten, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser sogenannten "Snippets" einzuwilligen. Andernfalls könnten in Suchergebnissen die Treffer auf Seiten der jeweiligen Verlage nur noch verkürzt dargestellt werden - also beispielsweise nur mit der Überschrift, aber ohne Bild und kurzen Textausschnitt. Die Verlage hatten diese Einwilligung abgegeben - aber zugleich klar gemacht, dass sie sich erpresst fühlen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin folgte der Argumentation der Verlage allerdings nicht, auch wenn es durchaus so sei, dass es sich bei den Suchmaschinen um einen kartellrechtlich relevanten Markt handle und Google hier unzweifelhaft marktbeherrschend sei. Jedoch liege eine "diskriminierende Ungleichbehandlung" nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die Snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr darzustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.
Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine "Win-Win-Situation", da alle Beteiligten davon profitieren würden: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Urteilsgründe kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden - und man darf wohl davon ausgehen, dass das durch die Verlage auch geschehen wird.