Die Verfassungsbeschwerde, die ein Rechtsanwalt gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für "internetfähige PCs" eingereicht hat, war nicht erfolgreich. Schon vor dem Bundesverwaltungsgericht war er mit seiner Klage gescheitert, die im Anschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Gericht nun gar nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer, der vorgebracht hatte, dass er den PC in seiner Kanzlei nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutze, werde durch die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht in seinen Grundrechten verletzt.
So werde er durch die Erhebung der Rundfunkgebühr zwar in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert, der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieser geringen Beeinträchtigung stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein "Zweck von einigem Gewicht" gegenüber. Die "verhältnismäßig niedrige Zahlungsverpflichtung" sei weder unangemessen noch unverhältnismäßig.
"Sie dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden", heißt es in der Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit und die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes konnte das Gericht nicht erkennen.
Bei der ARD zeigt man sich natürlich erfreut über die Entscheidung - auch wenn die Rundfunkgebühr in drei Monaten ohnehin durch den neuen Rundfunkbeitrag abgelöst wird. SWR-Justitiar Hermann Eicher, in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständig, sieht aber in den Formulierungen des Gerichts auch grundsätzliche Bedeutung: "Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Beschluss die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als heraus- ragendes Rechtsgut. Verschlüsselungsmodelle, die von Kritikern des neuen Rundfunkbeitrags immer wieder als Alternative zur Beitragspflicht ins Spiel gebracht werden, erteilt das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage und erklärt sie für nicht vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."