Ärger mit Ansage: Obwohl sich Das Vierte bereits im vergangenen Jahr mit der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) durch die Ausstrahlung der SKL-Show "Tag des Glücks" anlegte, zeigte der Sender das Format im November ein weiteres Mal - und handelte sich nun prompt wieder einen Verstoß gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel ein. Die SKL wurde während der Ausstrahlung 26 Mal in der Moderation erwähnt, Logo und Lotterielos der SKL wurden sogar mehr als 200 Mal eingeblendet.
Auch dass man für die Teilnahme an der Show ein Los besitzen muss, zeige den werblichen Charakter der Sendung, heißt es von Seiten der ZAK. Genau dasselbe hörte man bereits im vergangenen Jahr von Seiten der Medienhüter. Nun gab es eine erneute Beanstandung der Show, die ZAK hat zudem eine weitere Ausstrahlung untersagt. Doch hilft das wirklich? Schon bisher scheint sich Das Vierte nicht sonderlich um die Meinung der Medienhüter zu kümmern, schließlich hatte die ZAK erst im September 2011 vorsorglich verboten, neue Ausgaben zu zeigen - nur wenige Wochen später tat Das Vierte das genaue Gegenteil.
Unklar ist, was passieren wird, sollte Das Vierte die SKL-Show ein drittes Mal in seinem Programm ausstrahlen. Von Seiten der ZAK hieß es am Dienstag gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de, dass eine Entscheidung diesbezüglich erst dann getroffen werden könnte, sofern es tatsächlich zu einer Ausstrahlung kommen sollte. Und doch sind den Medienhütern in gewisser Weise die Hände gebunden - viel mehr als eine Beanstandung oder eine Untersagung scheint im Konsequenzen-Katalog der Medienhüter kaum drin zu sein. Wirklich schmerzhaft ist all das für den Sender nicht.
Doch es gab noch andere Verstöße: Gestört hat sich die ZAK zudem am Einsatz eines Werbelogos in den Sendungen "Anna und die Liebe" und "K11" am 2. Dezember 2011. In dem Werbelogo waren die Übergänge zwischen Programmhinweisen, Senderlogo und Werbeankündigung so fließend, dass die optische und akustische Unterscheidung von Werbung und redaktionellem Inhalt nicht deutlich genug erkennbar war. Auch die verwendete sendertypische Melodie diente der Absetzung der Werbung nach Angaben der ZAK nur unzureichend. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Gebot der leichten Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit von Werbung sowie gegen das Trennungsgebot.
Und auch der Kindersender Nickelodeon hatte am 2. Dezember mitten in der Kindersendung „Dora“ einen knapp sechsminütigen Werbeblock platziert. Die ZAK hat die Sendung beanstandet, denn Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden. Nickelodeon gab den Verstoß bereits zu und erklärte, er sei auf eine irrtümliche Programmierung zurückzuführen.
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