Fällig werden die Rundfunkgebühren für internet-fähige Computer ohnehin nur dann, wenn kein herkömmliches Radio- oder Fernsehgerät in derselben Wohnung oder der selben Betriebsstelle existiert. Begründet wird die Gebührenpflicht damit, dass über das Internet Sendungen im Live-Stream empfangen werden können. Zu zahlen ist aber nur der ermäßigte Gebührensatz für Radio-Empfang in Höhe von 5,76 Euro pro Monat.
Das Gericht wies allerdings auch darauf hin, dass die Gebührenpflicht für Internetfähige Computer nur dann auf Dauer rechtmäßig ist, wenn sich diese tatsächlich durchsetzen lasse. Insoweit habe der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten. Dieses Problem entfällt allerdings ohnehin, wenn wie geplant ab 2013 die bisherige Rundfunkgebühr auf einen geräteunabhängige Haushaltsabgabe bzw. Rundfunkbeitrag umgestellt wird.
ARD und ZDF begrüßten das Urteil umgehend. Der Vorsitzende der ARD, SWR-Intendant Peter Boudgoust, erklärte hierzu: "Die Rundfunkanstalten sehen sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die derzeit bestehende gesetzliche Regelung rechtmäßig ist. Der direkte Appell des Gerichts an den Gesetzgeber, die Entwicklung der Rundfunkfinanzierung sorgsam im Auge zu behalten, unterstreicht aber nachdrücklich die Bedeutung der gerade von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten getroffenen Entscheidung für eine Reform ab 2013."
ZDF-Intendant Schächter fügte hinzu: "Um Streitigkeiten dieser Art künftig ganz zu vermeiden, ist es wichtig, dass die von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten geplante Reform der Rundfunkfinanzierung ab Januar 2013 umgesetzt wird. Dann geht es nicht mehr um die manchmal schwierig zu klärende Frage, ob, welche und wie viele Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, sondern es gilt der einfache Grundsatz, dass jede Wohnung und Betriebsstätte beitragspflichtig wird."