
Nachdem das Oberlandesgericht Dresden am 15. Dezember in einem Verfahren zwischen der VG Media und dem EPG-Anbieter tvtv GmbH in letzter Instanz entschieden hat, dass die Programminformationen geistiges Eigentum der Sender sind und damit dem Urheberschutz unterliegen, gab es am heutigen Mittwoch auch das lange erwartetes Urteil des Landgericht Kölns im EPG-Streit. Hier setzte sich der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) stellvertretend für die Programmie-Verlage gerichtlich mit der VG Media Media auseinander.
Im Urteilstenor, den das Gericht am heutigen Mittwoch veröffentlichte, heißt es, es bestünden keine Ansprüche der VG Media "auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung über Gewinn, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung einschließlich der Herkunft und des Vertriebsweges der Vervielfältigungsstücke, Vernichtung oder Unterlassung der Vervielfätlgungsstücke" aus der "öffentlichen Zugänglichmachung von Bild- und Wortmaterial".
Somit musste die VG Media nach dem Erfolg in Dresden, der bereits als Grundsatzurteil eingestuft wurde, in Köln eine Schlappe hinnehmen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die VG Media kann bis zu einem Monat nach Zugang der Urteilsbegründung Widerspruch einlegen. Im Dresdner Urteil ging es um die Frage, ob die Programminformationen als eigene geistige Leistung, für die eine Lizenzgebühr erhoben werden kann, einzustufen ist.
In der Lesart des VDZ verlangen die Sender bei der Nutzung des zur Verfügung gestellten Materials im Internet und anderen Programmführern eine Freihaltung von Werbung und einen Verzicht auf Programmempfehlungen. Darin sieht der Verband "nicht hinnehmbare Eingriffe in die journalistische Unabhängigkeit der Verlagsangebote im Internet", so VDZ-Justiziar Dirk Platte. "Mit dieser Entscheidung können die Zeitschriftenverlage das Programminformationsmaterial der Fernsehsender weiter uneingeschränkt nutzen", lautet Plattes Einordnung des Urteils. Bei der VG Media war auf mehrmalige Nachfrage am Mittwoch niemand für eine Stellungnahme zu erreichen.