
Das Gericht hat nach einem lange Verfahren nun die Auffassung des Landgerichts Leipzig bestätigt, demzufolge das Promotion-Material urheberrechtlich geschützt ist, und somit der Ersteller die Regeln der Nutzung diktieren kann. Die VG Media, die die Interessen unter anderem der Mediengruppe RTL Deutschland und der ProSiebenSat.1 Media AG vertritt, will, dass EPG-Anbieter für die Nutzung der Programmwerbung künftig zahlen. Ein ähnlicher Rechtsstreit ist derzeit auch vor dem Landgericht Köln anhängig. Hier wehrt sich der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger gegen die Praxis der VG Media.
Das Urteil aus Dresden wird nun als Signal auch für das Verfahren in Köln gewertet. VG Media-Geschäftsführer Markus Runde: "Das Urteil ist richtungsweisend. Es stellt ausdrücklich klar, dass Programmmaterial als geistiges Eigentum, das mit hohem kreativen und finanziellen Aufwand von den Sendern erstellt wird, urheberrechtlichen Schutz genießt".