Shift.tv und Save.tv, beides Anbieter von sogenannten Online-Videorekordern, verbreiteten am Mittwoch Jubelmeldungen als Pressemitteilung und sehen sich als Sieger einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Doch ist das wirklich so? In der Tat hat der BGH ein in zwei Instanzen von RTL erwirktes Urteil gegen Save.tv zunächst aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gleichzeitig entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aber auch, dass das Angebot der Online-TV-Rekorder die Leistungsschutzrechte der Rundfunkunternehmen verletzen würden und demnach "in der Regel unzulässig" seien. Aufgehoben wurde das Urteil aber, weil nach Ansicht des BGH noch gar nicht geklärt sei, ob nun die Anbieter wie save.tv oder shift.tv die Sendungen im Auftrag der Kunden aufzeichnen, oder ob die Kunden durch ein vollständig automatisiertes Verfahren selbst Hersteller der Aufzeichnung seien.
Das bedeutet in der rechtlichen Beurteilung einen signifikanten Unterschied. Die eigentlich schlechte Nachricht für die Anbieter ist allerdings: Der BGH hat sich mit beiden möglichen Varianten beschäftigt und bei beiden Rechtsverstöße festgestellt. Falls save.tv oder shift.tv die Sendungen im Auftrag ihre Kunden auf den "Persönlichen Videorekordern" abspeichern, würden sie sich einer unerlaubten Aufzeichnung schuldig machen. Da die Leistung nicht unentgeltlich erbracht werde, könnten sich die Anbeiter auch nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Im Falle eines automatisierten Aufzeichnungsprozesses, bei dem die Kunden selbst als Hersteller der Aufzeichnung gelten, sei es hingegen sehr wohl eine legale Aufzeichnung zum privaten Gebrauch. Die Anbieter der Online-Videorekorder würden sich dem BGH zufolge dann aber einer unerlaubten Weitersendung schuldig machen, weil sie "die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen [...] an die Persönlichen Videorecorder mehrerer Kunden weiterleiten" würden.
Bei Shift.tv sieht man sich aber dennoch weiter auf der rechtlich einwandfreien Seite, betont, dass eine solche unerlaubte Weitersendung beim eigenen Angebot nicht der Fall sei und sieht sich darin bestätigt, nicht urheberrechtswidrig zu handeln. "Unser Angebot ist eine technische Weiterentwicklung des herkömmlichen Rekorders, und kein kategorialer Eingriff in bestehendes Recht", so Thomas Klutsch, Geschäftsführer von Save.TV. Diese Frage wird nun das jeweilige Berufungsgericht zu klären haben - die rechtliche Auseinandersetzung dürfte also noch eine Weile andauern.