Foto: PhotocaseDie Schlinge für die Veranstalter von Gewinnspielen in Fernsehen und Radio zieht sich zu. Die neue Gewinnspielsatzung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für die als Abzocke verschrieenen Formate regelt, wurde mittlerweile von allen Landesmedienanstalten beschlossen und tritt ab sofort in Kraft. Nun haben die Medienwächter eine klare Handhabe gegen Verstöße, mit denen den Teilnehmern an  Call-In-Shows das Geld aus der Tasche gezogen wird. Allein bei ihrer Sitzung im Februar hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen im vergangenen halben Jahr beanstandet.

Bisher gab es nur eine Richtlinie, die als eine Art Selbstverpflichtung der Anbieter gewisse Verhaltensregeln aufgelistet hat. Bei Verstößen blieb den Landesmedienanstalten allerdings nicht mehr übrig als mahnend den Zeigefinger zu heben. Nun können Verstöße gegen die neue Satzung mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000 Euro belegt werden. "Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen", sagte Norbert Schneider, Chef der Landesmedienanstalt in NRW und Beauftragter für Programm und Werbung bei der ZAK.
 

 
"Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance", so Thomas Langheinrich, Vorsitzender der ZAK und Chef der Landesmedienanstalt in Baden-Württemberg. Langheinrich kündigt an: "Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen".

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Während in der bisherigen Richtlinie nur von "Gewinnspielen"  die Rede war, trennt die neue Satzung zwischen "Gewinnspielsendungen", die über einen längeren Zeittraum dauern und in denen es lediglich um das Spiel geht, und einzelnen "Gewinnspielen", die auch innerhalb einzelner Sendungen und in deren Umfeld - zum Beispiel vor und nach der Werbepause - zum Einsatz kommen. Auch kostenpflichtige Abstimmungen, die mit einem Gewinn verbunden sind, wie zum Beispiel bei der Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ fallen hierunter.

Der wesentliche Unterschied: Die Teilnahme an einer Gewinnspielsendung á la 9 Live ist Minderjährigen nicht gestattet. An einem Gewinnspiel hingegen darf man schon ab einem Alter von 14 Jahren teilnehmen. Veranstalter und Medienwächter sprechen von einer Verbesserung des Jugendschutzes, da zumindest Kindern nun jedwede Teilnahme an kostenpflichtigen Anruf-Spielen untersagt wird. Einen Ausschluss von Jugendlichen an der Teilnahme an Gewinnspielen und Votings, die sich direkt an diese Zielgruppe richten, hielte man indes für weltfremd.
 
In den alten, unverbindlichen Regeln war das Mindestteilnahmealter auf 18 Jahre festgelegt. Hier jedoch wurde nicht zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden. Die Rede war lediglich von Gewinnspielen ohne nähere Begriffsbestimmung. Seitens der Medienwächter heißt es, eine Differenzierung zwischen beiden Spielarten sei in der alten Richtlinie nicht vorgenommen worden, bezogen habe sich das Regelwerk lediglich auf das, was nun Gewinnspielsendung heißt - was dann tatsächlich eine Verschärfung des Jugendschutzes bedeutet, zumal erstmals ein Mindestteilnahmealter Gesetzeskraft hat. Zudem sind nun die Einzel-Gewinnspiele, denen bislang weniger Beachtung geschenkt wurde, stärker reglementiert.

Lesen Sie auf der folgenden Seite, welche weiteren Regeln die neu Satzung vorschreibt und welche Erwartungen die Medienwächter an ARD und ZDF haben.