Die von DFL und Sirius betriebene Zentralvermarktung führe dazu, dass die Rechte an einzelnen Spielen bzw. an Spielen eines einzelnen Vereins überhaupt nicht erworben werden können. Verschärfend komme hinzu, dass die Liga Mindestpreise für die einzelnen Rechtepakete festsetzen wird, wodurch die Zentralvermarktung auch als Preiskartell bezeichnet werden kann, so das Kartellamt in seiner Mitteilung am Donnerstag.
Nach Abwägung von Vor- und Nachteilen kommt das Kartellamt zu einem negativen Ergebnis. Zunächst einmal sah man die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen Rechteverwertern und Rechtevermarktern, zum Beispiel im Kirch-Konzern mit dem Sportsender DSF als problematisch an. Dazu kommt der Zwang für die Fernsehsender, eine vorgefertigte Live-Berichterstattung übernehmen zu müssen. Darunter könne auch die Presse- sowie Meinungsfreiheit leiden.
Wichtigster Grund für die kritische kartellrechtliche Beurteilung des vorgelegten Vermarktungsmodells war aber die aus Sicht des Bundeskartellamtes unzureichende Beteiligung des Verbrauchers an den Vorteilen der Zentralvermarktung. So sorgt man sich im PayTV-Bereich darum, dass durch die aufgesplitterte Vermarktung ein einzelnes Unternehmen deutlich mehr für alle Rechte zahlen müsste - und dies u.U. an die Kunden weitergibt. Oder aber, dass mehrere PayTV-Anbieter zum Zug kommen und der Kunde eines Anbieters nicht alle Inhalte sehen kann.
Nach Abwägung von Vor- und Nachteilen kommt das Kartellamt zu einem negativen Ergebnis. Zunächst einmal sah man die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen Rechteverwertern und Rechtevermarktern, zum Beispiel im Kirch-Konzern mit dem Sportsender DSF als problematisch an. Dazu kommt der Zwang für die Fernsehsender, eine vorgefertigte Live-Berichterstattung übernehmen zu müssen. Darunter könne auch die Presse- sowie Meinungsfreiheit leiden.
Wichtigster Grund für die kritische kartellrechtliche Beurteilung des vorgelegten Vermarktungsmodells war aber die aus Sicht des Bundeskartellamtes unzureichende Beteiligung des Verbrauchers an den Vorteilen der Zentralvermarktung. So sorgt man sich im PayTV-Bereich darum, dass durch die aufgesplitterte Vermarktung ein einzelnes Unternehmen deutlich mehr für alle Rechte zahlen müsste - und dies u.U. an die Kunden weitergibt. Oder aber, dass mehrere PayTV-Anbieter zum Zug kommen und der Kunde eines Anbieters nicht alle Inhalte sehen kann.
Zur Begrenzung des Preissetzungsspielraums der Pay-TV-Anbieter gibt es aus Sicht des Kartellamts mehrere Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Garantie einer zeitnahen Highlight-Berichterstattung im Free-TV - die im Vorfeld schon oft diskutierte „Sportschau-Garantie“. Damit stünde dem Verbraucher eine – wenn auch unvollkommene – Ausweichmöglichkeit zur Verfügung, sollten die Pay-TV-Preise zu teuer werden. Alternativ könnten PayTV-Rechte non-exklusiv vergeben werden, um mehrere Anbieter zum Zug kommen zu lassen. Absurd erscheint hier aber die Tatsache, dass die verschiedenen Anbieter aufgrund der Pflicht zur Übernahme des Live-Bildes das exakt gleiche Programm zeigen würden.
Das Kartellamt bevorzugt aber selbst die Garantie einer frühen FreeTV-Ausstrahlung der Bundesliga - ganz gegen den Willen von DFL und Vermarkter Sirius, die so kaum höhere Erlöse im PayTV erreichen können und sich Kirchs Garantie von 500 Mio. pro Saison kaum einhalten lässt. Das von DFL und Sirius alternativ vorgeschlagene Sonntagsmodell mit einer Aufwertung des Sonntags und der Sonntagsspiele beurteilt das Kartellamt als „zu spät, zu wenig, zu verstreut“.
So kommt man in Bonn am Ende zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Vermarktungsmodell nicht geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sportlichen und wirtschaftlichen Belangen der Liga einerseits und den Zuschauer- und Fussballfan-Interessen andererseits herzustellen.
Über Jahre hinweg wurden die Bundesliga-Rechte in Deutschland bereits zentral vermarktet. Doch nach einer Gesetzesänderung sei man nun mehr für die Prüfung der Vermarktungsmodelle der kommenden Spielzeiten zuständig, wie das Kartellamt stets auf die Frage mitteilt, warum man erst jetzt etwas gegen dieses Vermarktungsmodell unternehme. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde stellt die gebündelte Vermarktung der Übertragungsrechte eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die nach deutschem und europäischem Kartellrecht unter das Kartellverbot fällt.
Man räumt allerdings gleichzeitig ein, dass ein Kartell unter gewissen Umständen erlaubt sein kann. Hauptvoraussetzung für eine solche Freistellung ist, dass das Kartell mit Vorteilen verbunden ist, die ohne das Kartell nicht einträten. Gleichzeitig ist der Verbraucher, in diesem Fall der Fußballfan, an den entstehenden Vorteilen angemessen zu beteiligen. Das sieht man in Bonn offenbar nicht gegeben.
Das Kartellamt bevorzugt aber selbst die Garantie einer frühen FreeTV-Ausstrahlung der Bundesliga - ganz gegen den Willen von DFL und Vermarkter Sirius, die so kaum höhere Erlöse im PayTV erreichen können und sich Kirchs Garantie von 500 Mio. pro Saison kaum einhalten lässt. Das von DFL und Sirius alternativ vorgeschlagene Sonntagsmodell mit einer Aufwertung des Sonntags und der Sonntagsspiele beurteilt das Kartellamt als „zu spät, zu wenig, zu verstreut“.
So kommt man in Bonn am Ende zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Vermarktungsmodell nicht geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sportlichen und wirtschaftlichen Belangen der Liga einerseits und den Zuschauer- und Fussballfan-Interessen andererseits herzustellen.
Über Jahre hinweg wurden die Bundesliga-Rechte in Deutschland bereits zentral vermarktet. Doch nach einer Gesetzesänderung sei man nun mehr für die Prüfung der Vermarktungsmodelle der kommenden Spielzeiten zuständig, wie das Kartellamt stets auf die Frage mitteilt, warum man erst jetzt etwas gegen dieses Vermarktungsmodell unternehme. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde stellt die gebündelte Vermarktung der Übertragungsrechte eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die nach deutschem und europäischem Kartellrecht unter das Kartellverbot fällt.
Man räumt allerdings gleichzeitig ein, dass ein Kartell unter gewissen Umständen erlaubt sein kann. Hauptvoraussetzung für eine solche Freistellung ist, dass das Kartell mit Vorteilen verbunden ist, die ohne das Kartell nicht einträten. Gleichzeitig ist der Verbraucher, in diesem Fall der Fußballfan, an den entstehenden Vorteilen angemessen zu beteiligen. Das sieht man in Bonn offenbar nicht gegeben.
DWDL.de wird im Laufe des Tages weiter aktuell zu dem Thema berichten und Reaktionen auf das Kartellamts-Urteil zusammenstellen.