Sieg für die "Bild"-Zeitung: Heide Simonis ist mit ihrer Klage gegen das Boulevard-Blatt in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Hintergrund: Am Tag als Heide Simonis unter spektakulären Umständen aus dem Amt der Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein schied, hatte die "Bild"-Zeitung Fotografen abgestellt, um sie in den Stunden danach auf Schritt und Tritt zu verfolgen.
Am nächsten Tag berichtete "Bild" unter der Überschrift "Danach ging Heide erst mal shoppen" und betextete die Bilder mit den Worten: "Mit gesenktem Haupt steht Heide Simonis an der Salattheke, Einkaufen, um Frust zu bewältigen und zumindest für Sekunden wieder glücklich zu sein. Bei H&M kauft Simonis einen Hosenanzug und hat anschließend nicht einmal mehr Blicke für Schuhe übrig."
Simonis hatte zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung der Bildveröffentlichung geklagt und recht bekommen. Zudem wollte sie "Bild" dazu zwingen, ihr Auskunft zu erteilen, welche Bilder von ihr "Bild" darüberhinaus noch im Archiv hat. Nachdem zuletzt beide Seiten Revision eingelegt hatten, urteilte nun in letzter Instanz der Bundesgerichtshof - und stellte sich auf die Seite der "Bild"-Zeitung.
Demnach steht Simonis kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fraglichen Fotos zu. Es handle sich um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte", die auch ohne Einwilligung von Simonis veröffentlicht werden durften. Für Personen des politischen Lebens sei ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen, so das Gericht. Weil sie auf den Bildern am Tag ihrer Ablösung nach zwölfjähriger Amtszeit zu sehen war, habe ein "erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust" bestanden.
Die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation präsentierte, habe einen Bezug zur politischen Debatte gehabt, urteilte das Gericht weiter. Ein Politiker könne sich in einer Situation, wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen.
Auch einen Auskunftsanspruch gegenüber "Bild" über die weiteren Bilder hat Simonis laut BGH-Urteil nicht. Weil am Tag ihres Ausscheidens aus dem Amt noch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe, sei dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der "Bild" einzuräumen. Schließlich stelle ein Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe der Bilder grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Recht der Presse auf Vorhaltung eines Archivs dar - und der wäre nur gerechtfertigt, wenn diese Bilder unter keinen Umständen hätten veröffentlicht werden dürfen.