
Die Sender sind zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots verpflichtet. Die Verantwortung für die Inhalte liegt bei den Parteien. Allerdings können die Rundfunkanstalten die Ausstrahlung verweigern, wenn die Inhalte der Werbefilme strafrechtliche Relevanz haben. Somit muss das Gericht nun klären, ob es der von den HR-Juristen erfolgten Einstufung des Spots als volksverhetzend folgt.
Für die Ausstrahlung des NPD-Spots steht beim Hessischen Rundfunk lediglich noch ein Zeitfenster am Freitag zu Verfügung. Unklar ist derzeit, ob die Partei bis dahin eine veränderte Fassung des Werbespots einreichen kann, sollte das Gericht die Verweigerung der Ausstrahlung für rechtens erklären.