Logo: Deutscher PresseratDie beiden Beschwerde-Ausschüsse des Deutschen Presserates haben bei ihren Sitzungen in Bonn wieder einige Rügen verteilt. Unter anderem gerügt wurde die Berichterstattung der Computerzeitschrift "PC Praxis", die in Artikeln über "illegale" sowie "halb-legale" Software berichtet hatte sowie selbst auf dem Cover mit einer Heft-DVD mit "30 halb-legalen Top-Tools" geworben hatte.

Diese ausführliche Darstellung illegaler Software entspreche nicht den journalistischen Grundsätzen, so der Presserat. Die "PC Praxis" beeinträchtige mit dieser Berichterstattung das Ansehen der Presse, wie es in der Begründung heißt. Daneben wurden besonders oft Verstöße gegen das Trennungsgebot von redaktionellem Inhalt und Werbung bemängelt.

So wurde das Magazin "Cosmopolitan" öffentlich gerügt, weil am Ende eines Interviews mit einem "Germany's Next Topmodel"-Juror Produkte eines Kosmetikherstellers mit Text und Bild hervorgehoben wurde. Das habe werblichen Charakter und überschreite damit die Grenze zur Schleichwerbung, so der Presserat. Zudem wurde kritisiert, dass "Cosmopolitan" seine Leser nicht darüber informiert hat, dass eine Kooperation zwischen "Cosmopolitan" und "Germany's Next Topmodel" besteht. Das wäre aber als Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes Eigeninteresse des Verlages notwendig gewesen.


Ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz wurde die Zeitschrift "Rubin", die in zwei Beiträgen eine Wund- und Heilsalbe sowie eine Fußcreme vorgestellt habe, ohne dasserkennbar gewesen wäre, was deren Erwähnung im redaktionellen Teil rechtfertigt. Auch "Matador" wurde erhielt eine Rüge: Ein Model wurde vor einem Kühlschrank fotografiert, der mit "einer Vielzahl von Verpackungen einer einzigen Eissorte" gefüllt war - nach Ansicht des Presserats war auch das Schleichwerbung. Gleiches gilt für Artikel in "Umbauen und Modernisieren" und "Das Einfamilienhaus, die über Produkte eines einzigen Herstellers in Artikeln mit PR-Charakter berichtet hatten.

Wegen nicht ausreichend gekennzeichneter Werbung wurden "Das neue Blatt" und eine Extraausgabe der "Eltern Family"-Beilage "Quix" gerügt. Die Zeitschriften hatten Anzeigen veröffentlicht, die für den Leser nicht als solche erkennbar waren - genau das wird im Pressekodex aber ausdrücklich gefordert. Die beiden Vorsitzenden der Beschwerde-Ausschüsse Tiarks und Protzke wiesen angesichts der vielen Verstäße gegen das Trennungsgebot daraufhin, dass nur eine Presse, die frei von Werbeeinflüssen sei, ihre Glaubwürdigkeit behalten könne.

Eine Rüge gab es darüberhinaus für den Kölner "Express",der bei einem Artikel über einen Reitunfall eines Mädchens die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Beitrag enthielt Mutmaßungen über den Unfallhergang, die als Tatsachen dargestellt wurden. Die Zeitung hätte die Mutmaßungen entweder als solche kennzeichnen müssen oder weiter recherchieren müssen. Auf Zeitmangel könne sich die Zeitung hierbei nicht berufen, stellte der Presserat klar.

Schließlich erging noch eine nicht-öffentliche Rüge wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an die Zeitschrift "Reviersport", die im Rahmen eines Zivilprozesses gegen eine Stalkerin deren vollen Namen, Beruf und Arbeitsplatz genannt hatte. Da sei nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt gewesen.