Die mehr oder weniger willkürlich festgelegte Größe von der technischen Möglichkeit 500 gleichzeitiger Zugriffe auf einzelne Bewegtbildangebote im Netz scheint sich immer mehr durchzusetzen. Nach dem Vorschlag der Landesmedienanstalten nimmt nun auch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) an, dass diese Größenordnung für die Einstufung eines Angebotes als Rundfunk ausreichend ist.
Die Einschätzung ist deshalb von Bedeutung, da der Rundfunk neben der inhaltlichen Kontrolle durch die Landesmedienanstalten auch der Konzentrationskontrolle durch die KEK unterliegt. So stehe das Internet dem Fernsehen in Sachen Meinungsbildung bei Aktualität und Suggestivkraft des Mediums in nichts nach, sagt die Kommission. Einzig die Breitenwirkung müsse im Einzelfall überprüft werden, wofür besagte 500 mögliche Zugriffe nun als Richtschnur gelten sollen.
Die Einschätzung ist deshalb von Bedeutung, da der Rundfunk neben der inhaltlichen Kontrolle durch die Landesmedienanstalten auch der Konzentrationskontrolle durch die KEK unterliegt. So stehe das Internet dem Fernsehen in Sachen Meinungsbildung bei Aktualität und Suggestivkraft des Mediums in nichts nach, sagt die Kommission. Einzig die Breitenwirkung müsse im Einzelfall überprüft werden, wofür besagte 500 mögliche Zugriffe nun als Richtschnur gelten sollen.
Da die KEK ein deutsches Kontrollgremium ist und auch nur hier zu Lande Zugriffsmöglichkeiten hat, beschränkt sich die Kontrolle auf Angebote, die sich an Deutsche Nutzer richten. Dies sei laut KEK der Fall, wenn die Inhalte in Deutscher Sprache angeboten würden oder einen Deutschlandbezug aufwiesen. Wie die KEK Maßnahmen gegen Angebote ergreifen will, die zwar Deutschlandbezug aufweisen aber aus anderen Ländern kommen, ist derzeit wohl noch nicht geklärt.