Die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten, kurz GSPWM, hat sich auf ihrer Sitzung am 16. Mai mit einigen Schleichwerbevorwürfen beschäftigt. Nach Ansicht der Medienwächter ist es in der ProSieben-Sendung "Wok WM 2006" "zu verbotener Schleichwerbung gekommen".
So habe es sich bei der Nennung von „Bet and Win“ im Rahmen von zwei Moderationsbeiträgen ebenso wie bei der Nennung weiterer Markennamen in der Sendung um Schleichwerbung gehandelt. Diese Erkenntnis kommt allerdings etwas spät: Die "Wok WM 2006" lief immerhin schon im März vergangenen Jahres. Dennoch wird sie für ProSieben nun wohl noch ein Nachspiel haben. Der zuständigen Medienanstalt Berlin-Brandenburg wurde empfohlen, rechtsaufsichtlich tätig zu werden.
Darüberhinaus ist ein Wirtschaftsprüfer mit der Überprüfung der der Sendung zu Grunde liegenden Vertragkonstruktionen beauftragt worden. ProSieben beruft sich darauf, dass es sich um eine Sportveranstaltung handelt und die Vermarktung allein in der Zuständigkeit des örtlichen Veranstalters liege. Damit wäre das Zeigen von Markennamen in der Sendung unproblematisch. Allerdings ist der örtliche Veranstalter die Firma "PS Event", die wiederum über Zwischenstufen mehrheitlich ProSieben gehört.
Neben der "Wok WM" monierte die GSPWM auch verbotene Schleichwerbung beim DSF. In der Sendung "Doppelpass" vom 8. April 2007 hatte Moderator Jörg Wontorra für eine Biermarke geworben. Daraufhin sprach die GSPWM nun eine Beanstandung aus. Keine Probleme gibt es nach Ansicht der Medienwächter hingegen bei der RTL-Sendung "V - Die Verbrauchershow", die wegen ständig wiederkehrender Erwähnung der Stiftung Warentest aufgefallen war.
Während der Sendung wies Moderator Marco Schreyl des öfteren darauf hin, dass weitere und ausführlichere Informationen im (kostenpflichtigen) "test"-Heft der Stiftung Warentest nachzulesen seien. Dies sei aber keien verbotene Schleichwerbung, sondern ein "zulässiger Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit" und einen erlaubten Hinweis auf Begleitmaterial. Die Darstellung von gewerblichen Waren sei dann keine Schleichwerbung, wenn sie programmlich-dramaturgisch oder zur Wahrnehmung von Informationspflichten erfolge, so die GSPWM zur Erklärung.