Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Problem mit hohen Pensions-Zahlungen hat, ist seit langem allgemein bekannt - doch seit beim RBB im Zuge des Skandals um die ehemalige Intendantin Patricia Schlesinger genauer auf das Finanzgebahren geblickt wurde, ist klar, dass sogenannte "Ruhegelder" schon davor für erhebliche finanzielle Belastungen sorgen. Diese werden an ehemalige Beschäftigte gezahlt, wenn sie aus dem RBB ausscheiden und bevor das Rentenalter erreicht ist.

Seit der Sender inzwischen allerdings finanziell in prekärer Lage ist und die Skandal-Jahre hinter sich lassen will, würde man dort am liebsten auch diese Ruhegeld-Zahlungen schnell los werden. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt. Das urteilte am Freitag, dass der RBB seiner ehemaligen Programmdirektorin, die Ende 2016 den Sender vor Ablauf ihrer Vertragslaufzeit verlassen hat, weiterhin das volle Ruhegeld in Höhe von monatlich über 8.000 Euro zahlen muss - so wie es in ihrem Aufhebungsvertrag einst festgelegt wurde.

Der RBB hatte die Zahlungen im Dezember 2023 eingestellt und die zuvor gezahlten Summen zurückgefordert. Wie die "Mitteldeutscher Zeitung" berichtet, argumentierte der RBB vor Gericht damit, dass allein bis zum Erreichen des Rentenalters ein Übergangsgeld in Höhe von 1,4 Millionen Euro fällig werde, bei normaler Lebenserwartung dann nochmal 2,7 Millionen Euro an Pensionen. Ein "wucherähnliches Rechtsgeschäft" sei das, argumentierte der Anwalt des RBB, die Verträge sittenwidrig. Die Gegenseite argumentierte hingegen, dass der RBB der stärkere Vertragspartner gewesen sei und sie den für Direktoren üblichen Vertrag vorgelegt bekommen und unterschrieben habe.

Das Arbeitsgericht stimmte dieser Argumentation zu. Der RBB habe nicht nachgewiesen, dass Ruhegeldzahlungen marktunüblich seien, eine Sittenwidrigkeit konnte man nicht erkennen. Wer einen solchen Vertrag schließt, muss ihn also auch einhalten und kann die Zahlung dann nicht einfach verweigern. Der RBB muss nun also nicht nur weiterhin das volle Ruhegeld zahlen, das die ehemalige Programmdirektorin zusätzlich zu ihren aktuellen Einkünften als Professorin bezieht, auch für die letzten Monate ist das Ruhegeld (inklusive Verzugszinsen) nachzuzahlen, die Rückforderungen für die Zeit davor wurden dementsprechend ebenfalls zurückgewiesen. Und obendrein hat der RBB nun auch die kompletten Verfahrenskosten zu zahlen.