Das Landgericht München I hat im Prozess des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Arne Schönbohm gegen das ZDF wegen einer Ausgabe des "ZDF Magazin Royale" aus dem Oktober 2022 sein Urteil gesprochen. Konkret wollte Schönbohm fünf Aussagen untersagen lassen - drei aus dem "ZDF Magazin Royale", zwei in späteren Artikeln auf zdf.de. In zwei von drei Fällen aus der Sendung und den beiden Formulierungen auf zdf.de hat das Gericht dem nun stattgegeben.

So könnten insbesondere zwei Aussagen so verstanden werden, dass der Kläger bewusste Kontakte zur russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle  "in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante" eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Das ZDF muss diese daher künftig unterlassen.

Das ZDF hatte argumentiert, dass Schönbohm selbst "unbewusste Kontakte" zu russischen Geheimdiensten nicht habe ausschließen können. In der Sendung sei dann satirisch zugespitzt Kritik geübt worden - dabei sei es ein "typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde" und damit beispielsweise Lücken in einer Argumentation offengelegt würden.

Das Gericht urteilte aber, dass sich "auch eine satirische Äußerung an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen [müsse], wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe." Zwar sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, "der seine Grenze jedoch dort finde, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle." Bei einer der fünf angegriffenen Aussagen handle es sich hingegen um eine zulässige, satirisch zugespitzte Meinungsäußerung.

Arne Schönbohm wollte eigentlich auch eine Geldentschädigung in Höhe von 100.000 Euro vom ZDF, weil er "in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden" sei sowie sein Amt verloren habe. Das Gericht lehnte dies ab - zum einen, weil die Äußerungen eben auch anders gedeutet werden können, als der Kläger dies tue. Zum Anderen, weil sich Schönbohm nicht umgehend dagegen gewehrt hatte, indem er wesentlich früher auf Richtigstellung im "ZDF Magazin Royale" oder Unterlassung geklagt habe. Geldentschädigungen seien bei Ansprüchen gegen die Presse nur der "letzte Ausweg" - dieser sei daher nun nicht gegeben. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.