Die Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer-Verlag, die im August 2005 angemeldet wurde, nach einer Untersagung sowohl durch die Kartell- als auch die Medienwächter aber abgeblasen wurde, bleibt für die Justiz eine unendliche Geschichte. Obwohl Springer das Vorhaben fallen ließ, will das Unternehmen gerichtlich feststellen lassen, dass die Untersagung durch die BLM nicht rechtmäßig war - und dadurch Sicherheit für künftige Übernahmen bekommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage in der Vergangenheit bereits abgewiesen. Die Entscheidung der BLM, dass die geplante Übernahme zu vorherrschender Meinungsmacht der Axel Springer AG führen würde, habe sich zwar erledigt, sei aber nicht rechtswidrig gewesen, so das Gericht damals. Hiergegen legte Springer Berufung ein, die nun vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof urteilte allerdings gar nicht in der Sache selbst, sondern stellte fest, dass Springer nach der Aufgabe der Übernahmepläne schlicht das nach dem Gesetz erforderliche berechtigte Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids fehle. Weder bestehe eine Wiederholungsgefahr noch habe der Bescheid Auswirkung auf künftige Übernahmevorhaben. Es sei ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse einträten wie im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der KEK. Außerdem sei die Zusammensetzung der KEK inzwischen grundlegend geändert worden. Auch ein Amtshaftungsprozess werde von Springer augenscheinlich nicht angestrebt. Ein Rehabilitationsinteresse gebe es nicht, weil der Bescheid gar keine diskriminierende oder rufschädigende Wirkung gehabt habe.
Erledigt ist das Thema damit aber immer noch nicht. So ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Revision gegen die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Springer hat noch nicht abschließend entschieden, ob man Revision einlegen wird - es sei jedoch wahrscheinlich. Zudem läuft auch noch ein Verfahren gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts.