"Ein Meilenstein für die deutsche Medienlandschaft" - die Freude bei der Bauer Media Group nach Verkündung des Urteils im ARD-Buffet-Streit durch das Bundesgerichtshof ist offensichtlich groß. Und der Urteilsspruch hat tatsächlich eine Tragweite über den Einzelfall "ARD-Buffet" hinaus. Laut BGH handelt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nämlich "wettbewerbsrechtlich unlauter", wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, eine Sender- oder Sendungsmarke als Titel für ein Print-Magazin zu benutzen.
Basis ist §11a im Rundfunkstaatsvertrag. In dem heißt es: "(...)Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten." Der BGH liest aus diesem Satz zugleich heraus, dass es damit auch allein dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbst erlaubt ist, solche "Druckwerke" anzubieten, nicht aber anderen. Der Auslegung, dass damit auch die "Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte" erlaubt sei - wie es ja mit der Lizenzierung von Marken an Verlage der Fall ist - stehe entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht stärker in die Pressefreiheit eingreifen dürfe, als es zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sei. Gibt - in dem Fall der SWR - diese Erlaubnis an einen Verlag, würden diesem Verlag Vorteile im Wettbewerb verschafft.
Der BGH hat das Berufungsurteil der Vorinstanz, das noch zugunsten des SWR ausgegangen war, nun aufgehoben, konnte aber in der Sache trotzdem nicht endgültig entscheiden, weil der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Bauer kann nun aber einen neuen Antrag stellen, der dann vom Berufungsgericht erneut verhandelt werden muss - nach der Entscheidung des BGH dürfte das OLG dann voraussichtlich die entsprechende Vereinbarung zwischen dem SWR und Burda und damit das Erscheinen der schon seit 2005 bestehenden Zeitschrift zumindest unter diesem Namen untersagen.
Beim SWR hat man das Urteil "mit Überraschung zur Kenntnis genommen" und will nun erstmal die schriftliche Begründung abwarten und diese prüfen und analysieren. "Der SWR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Burda-Verlag die Zeitschrift in eigener redaktioneller Verantwortung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko herausgibt", heißt es weiter. Das allerdings hat in der Entscheidung des BGH wie oben ausgeführt auch gar keine Rolle gespielt.
Gerald Mai, Chefjurist der Bauer Media Group, zeigt sich hingegen erwartungsgemäß begeistert: "Wir sind sehr erfreut, dass der BGH eine klare Grenze für die Betätigung öffentlich-rechtlicher Sender im Zeitschriftenmarkt zieht und die Auffassung der Bauer Media Group bestätigt. Der BGH schützt das Wettbewerbsverhältnis unter privat-wirtschaftlichen Verlagen vor Eingriffen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, indem er verbietet, öffentlich-rechtliche Marken im Pressebereich zu benutzen. Dies ist für die deutsche Pressevielfalt von enormer Bedeutung."