Auf der Suche nach Wachstum im Bereich der klassischen TV-Werbung ist man unter anderem bei ProSiebenSat.1 auf die Idee verfallen, einzelne Werbespots im Programm durch dezentrale Spots zu ersetzen, die nur in bestimmten Regionen zu sehen sind. Damit sollte die Fernsehwerbung auf großen Sendern auch für regional agierende Unternehmen attrativ werden. Doch nicht nur Verlegerverbände und Regionalmedien wetterten gegen die Pläne, weil sie fürchten, dass regionale Werbebudgets von Radio, Zeitung und Lokal-TV in Richtung der großen Sendergruppen umgeschichtet werden, auch juristisch wurde ProSiebenSat.1 zunächst ein Strich durch die Rechnung gemacht.
Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte im Herbst vergangenen Jahres, dass Werbung ein Bestandteil des Programms sei - und da ProSieben nur die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe der Sender auch nur bundesweite Spots senden. ProSiebenSat.1 ging vor dem Bundesveraltungsgericht in Revision und bekam nun recht. Demnach verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des Rundfunkrechts, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet würden.
Schließlich seien nur die redaktionellen Programminhalte Gegenstand des "rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses", nicht aber die Werbung. Hinsichtlich des "ob" und "wie" der Werbung sind die Sender frei, solange die werberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden - und diese enthalten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, müsste also schon im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend berücksichtigt sein. Da sie das nicht ist, steht den regionalen Werbespots auf ProSieben aber auch anderen Sendern nun nichts mehr im Weg.