Bereits seit Jahren streiten sich RTL und Sat.1 mit Online-Videorekordern, weil diese nach Meinung der Sender deren Signale ohne Erlaubnis abgreifen. Die Dienste zeichnen das Programm der Sender auf, das von Zuschauern gegen Bezahlung heruntergeladen werden kann. Ein heikles Thema also, an dem sich vor allem Privatsender stören. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Angebote von Shift.TV und Save.TV zwar in das Recht der Sender eingreifen und sie demnach Lizenzen von den Fernsehsendern erwerben müssen.
Zugleich müsse aber geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorekorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen wiederum eine Lizenz für die Nutzung einräumen müssen. Im Fall der Verpflichtung der TV-Sender zu einer Zwangslizenzierung an Anbieter wie Shift.TV oder Save.TV wären diese laut BGH zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet. "Üblicherweise schließen Interessenten einen Vertrag mit uns ab, bevor sie unser Programmsignal nutzen", sagte ein RTL-Sprecher. "Die Betreiber von Save.TV und Shift.TV tun das Gegenteil: Sie nutzen über Jahre hinweg ohne unsere Zustimmung unsere Rechte."
Weiter sagte der Sendersprecher: "Erst als alle Gerichte bestätigen, dass es ohne unsere Zustimmung nicht geht, bieten sie uns Verhandlungen an. In diese Art Vertragspartner haben wir nur bedingtes Vertrauen. Wir warten die endgültigen gerichtlichen Entscheidungen ab." Die Betreiber der Online-Videorekorder berufen sich darauf, dass die RTL und Sat.1 ihnen nach § 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen.
Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen. "Anders als von Shift.TV suggeriert, handelt es sich nicht um eine sogenannte Kabelweitersendung, sondern um eine neue Nutzungsart unseres Signals. Auch das ist bereits vom deutschen Patent- und Markenamt entschieden", betonte ein RTL-Sprecher. Der Streit dürfte damit also noch längst nicht beendet sein.