Vor dem Landgericht Leipzig und dem Oberlandesgericht Dresden ist die NPD mit ihren Klagen gegen die Deutsche Post gescheitert, das Bundesgerichtshof gab der rechtsextremen Partei nun allerdings recht. Demnach muss die Post nun das vierseitige Blättchen "Klartext" in einer Auflage von 200.000 Stück an alle Haushalte in Leipzig mit der Tagespost verteilen. Die Deutsche Post weigerte sich bislang, einen entsprechenden Rahmenvertrag abzuschließen.

Die Post berief sich darauf, dass kein Beförderungszwang bestehe, weil es sich lediglich um eine Postwurfsendung handle, deren Verteilung keiner Regulierung unterliege. Der BGH urteilte nun aber, dass es sich um eine periodisch erscheinende Durckschrift handle, die dazu diene, "die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu utnerrichten". Die Post ist zur Erbringung sogenannter "Universaldienstleistungen" verpflichtet - und dazu gehört die Verteilung von Presseerzeugnissen, zu denen die NPD-Publikation zu zählen sei.

Die Tatsache, dass es in erste Linie um Werbung für die Politik und Arbeit der NPD geht, ändert daran nicht,  Die Pressefreiheit beinhalte eine Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbiete, so der BGH. Ausgeschlossen wäre eine Beförderung nur dann, wenn der Inhalt gegen strafrechtliche Bestimmung verstößt oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält. Derartige Punkte hat die Deutsche Post gegen "Klartext" allerdings nicht vorgetragen.

Den Einwand der Post, dass die Publikation gar nicht regelmäßig erscheine, wies der BGH zurück. Die Druckschrift sei "nach ihrer Aufmachung" auf eine regelmäßige Erscheinungsweise angelegt. Die Post kann hier nicht anführen, dass es an der regelmäßigen Verteilung zuletzt gehapert hat - weil die Post durch ihre Weigerung ja selbst dazu beigetragen hat.