Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs, sogenannte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" wackelt immer stärker. Nachdem kürzlich bereits das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage eines Rechtsanwalts stattgegeben hat, weil gerade bei beruflich genutzten PCs nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese zum Rundfunkempfang angeschafft werden, gab das Verwaltungsgericht Münster nun auch der Klage eines Studenten gegen den WDR statt.
Während man bei herkömmlichen Fernseh- oder Radiogeräten schon beim Besitz davon ausgehen könne, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, weil eine andere Verwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich bei Computern, Handys oder ähnlichen neuen Empfangsgeräten anders. Da diese auch für viele andere Zwecke bereitgehalten werden könnten, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden, so das Verwaltungsgericht.
Dumm gelaufen: Das Gericht beruft sich dabei ausdrücklich auf die ARD/ZDF-Online-Studie, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der Internet-Nutzer täglich Radio über das Web gehört hätten. Der Sender hätte hier schon nachweisen müssen, dass der PC tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt würde - was in der Praxis allerdings äußerst schwierig ist, wie auch das Gericht einräumte. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt.