Foto: Arena/DWDLBei den Vorbereitungen zum neuen Pay-TV-Angebot ist Arena mit der erteilten Lizenz einen wesentlichen schritt weiter. Die Lizenz hat eine Laufzeit von zehn Jahren, wie die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW am Freitag in Düsseldorf entschied. Die Zulassung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie der bundesweiten Abstimmung der Landesmedienanstalten.

LfM-Direktor Norbert Schneider brachte in einem Papier allerdings auch seine Bedenken zur Sprache: "Mit der Zulassung der Arena Sportrechte und -Marketing GmbH tritt erstmals ein Unternehmen als Inhalteanbieter auf, dessen Mutter, die Unity Media GmbH, in Nordrhein-Westfalen als größter Kabelnetzbetreiber agiert. Diese neue Form der vertikalen Integration stellt Medienrecht und praktische Medienregulierung mit Bezug auf die Vielfaltsicherung in Deutschland vor völlig neue Fragen, die durch Anwendung des geltenden Rechts auf Dauer nicht zu beantworten sind."

Schneider weiter: "Diese Fragen lassen sich nicht im Zulassungsverfahren, erst recht nicht in einem erheblich deregulierten Zulassungsverfahren und auch nicht im Verhältnis von Inhalteanbieter und Lizenzgeber beantworten. Sie stellen sich in einem übergreifenderen Zusammenhang und müssen auch auf dieser Ebene ihre Antworten bzw. Regulierungsansätze finden. Gleichzeitig über einen wichtigen und attraktiven Inhalt und über eine der wesentlichen Verbreitungsplattformen zu verfügen, bietet das Potential, Marktmacht missbräuchlich nur im eigenen Interesse, jedenfalls nicht im Interesse der Vielfaltsicherung auszuüben."

Ziel einer Regulierung müsse jedoch sein, neue Entwicklungen nicht erst im Missbrauchsfall aufzuzeigen, sondern bereits jetzt begleiten zu können. Die LfM erwarte daher von der Unity Media GmbH Überlegungen und Ansätze zu Vorkehrungen, die das Entstehen einer Missbrauchslage bereits jetzt ausschließen. Unity Media GmbH sei verpflichtet, der LfM die Plattformverträge zur Verfügung zu stellen. Zu möglichen weiteren Vorkehrungen gehöre darüber hinaus die getrennte Buchführung bzw. getrennte Geschäftsleitung für Mutter und Tochter.